Allgemeine Verleihbedingungen der Filmschule Polifilm
Die Liste der Verleihgebühren finden Sie hier
1. Verleihgebühr
1.1 Die Verleihgebühren
werden gemäß unserer bei Vertragsabschluß gültigen Preisliste berechnet. Es sei
denn, es wird schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen.
1.2 Für Gerätesysteme,
die nach Transporteinheiten zusammengestellt sind und für die Pauschalpreise
berechnet werden, ist der volle Mietpreis auch dann zu zahlen, wenn extra
gewünschte Zubehörteile mitgeliefert werden.
1.3 Die angegebenen
Verleihgebühren sind die jeweils zu zahlenden Endgebühren plus gesetzlicher
Mehrwertsteuer.
1.4 KINO KINDER UNION -
Mitglieder (nach dreimonatiger Mitgliedschaft) erhalten auf alle Leihgebühren
einen Rabatt von 20%.
2. Zahlungsbedingungen
2.1 Mietrechnungen bis zu
einem Rechnungsbetrag von 100 € sind bei der Rückgabe der Geräte ohne jeden
Abzug bar zu zahlen.
2.2 Mietrechnungen ab
einem Rechnungsbetrag von 100 € sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum auf
das Konto der PFS zu überweisen. Bei gezahlter Kaution wird diese bis zum
Zahlungseingang vom Vermieter der Geräte einbehalten.
2.3 Im Falle der Überschreitung von Zahlungsterminen wird der übliche Rechtsweg beschritten.
3. Mietzeit
3.1 Die Mietzeit wird
nach Drehtagen berechnet, oder nach Absprache mit der PFS. Werden entliehene
Geräte noch am gleichen Tag zurückgegeben, so wird der volle Mietpreis für
einen Tag berechnet. Die Transportzeit gilt als Mietzeit.
3.2 Die Herausgabe und Rücklieferung der Geräte erfolgt in der Regel an Werktagen von 9.30 bis 19 Uhr.
Ausnahmen nur nach Absprache mit dem PFS.
3.3 Bei verbindlicher Terminbestellung ist die Bereitschaft der Ausleihe der Abholung gleichzusetzen,
wenn auf Veranlassung oder aus Unachtsamkeit des Mieters die Geräte später als
vereinbart die PFS verlassen.
3.4 Wird ein Auftrag einen Tag vor oder am gleichen Tag der vereinbarten Auslieferung storniert, so
wird eine Ausfallgebühr von 50% einer Tagesmiete berechnet.
4. Transport
4.1 Die Rückgabe gemieteter Geräte hat frei Haus an die PFS zu erfolgen.
4.2 Bei Mitnahme der gemieteten Geräte ins Ausland verpflichtet sich der Mieter zur ordnungsgemäßen
Abwicklung des Zollverfahrens und trägt hierfür Kosten und Risiko.
5. Verfügungsgewalt und Besitzschutz
5.1 Die vermieteten Geräte und Materialien bleiben in unbeschränktem Besitz der PFS.
5.2 Die Weitergabe gemieteter Geräte an den nachfolgenden Mieter bedarf der Zustimmung der PFS.
5.3 Im Falle einer
vertragswidrigen Überlassung der Geräte an Dritte ist der Vermieter zur
sofortigen Kündigung des Mietvertrages und zur Zurücknahme der Geräte
berechtigt. Zusätzlich erlischt der Versicherungsschutz für den Entleiher.
5.4 Sicherungsübereignung, Verpfändung oder sonstige Belastungen oder Verfügungen
über die Geräte sind nicht zulässig.
5.5 Im Falle
gerichtlicher Vollstreckungsmaßnahmen bezüglich der gemieteten Geräte hat der
Mieter die PFS unverzüglich zu unterrichten.
5.6 Die dadurch entstehenden Kosten von Interventionsmaßnahmen zum Schutz des Besitzes trägt
der Mieter. Dasselbe gilt für den Schaden, der der PFS durch den Ausfall der
Gerätevermietung aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen beim Mieter entsteht.
6. Schäden und Haftung
6.1>Schäden bis zu
einer Höhe von 500 € und weniger sind als Schadensselbstbehalt vom
Versicherungsschutz grundsätzlich ausgeschlossen und vom Entleiher zu ersetzen.
6.2 Der Mieter oder dessen Beauftragter sind verpflichtet, sich bei der Übernahme der Geräte oder
des Zubehörs, von deren einwandfreiem Zustand, richtiger Funktion und
Vollständigkeit fachmännisch zu überzeugen.
6.3 Die PFS behält sich
nach Rückgabe eine eingehende, technische Prüfung der Geräte vor. Ist diese
abgeschlossen, gelten die Geräte als einwandfrei übernommen.
6.4 Alle während der
Mietdauer erforderlich werdenden Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters, es
sei denn, es handelt sich um die Beseitigung der bei der Übernahme
festgestellten Mängel. Ebenso haftet der Mieter für einen etwaigen
Nutzungsausfall.
6.5 Von allen während der
Mietdauer auftretenden Defekten sowie Verlusten, ist der PFS sofort Mitteilung
zu machen.
6.6 Reparatureingriffe,
die über geringfügige Schadensbeseitigung hinausgehen, dürfen nur mit
Genehmigung der PFS vorgenommen werden.
6.7 Eine Haftung von
Seiten der PFS für direkte oder indirekte Schäden, die infolge von Störungen
oder Ausfällen der gemieteten Geräte samt Zubehör entstehen, ist in jedem Falle
ausgeschlossen.
6.8 Soweit es sich nicht
um bei der Empfangnahme ausdrücklich gerügte Mängel handelt, ist der Mieter bei
Störungen oder Ausfällen nicht automatisch von der Zahlung der Mietgebühren
befreit. Minderungen der Zahlungen der Mietgebühren können in diesem Falle
zwischen PFS und Mieter getroffen werden.
6.9 Schäden entstanden
durch Elementarereignisse, Rost und Witterungseinflüsse, fehlerhafte
Reparaturarbeiten oder anderer Bearbeitungsmaßnahmen, Flugsand und
Verschmutzungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
7. Versicherung
7.1 Die Geräte sind nach
den "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von
Filmapparaten" für Deutschland versichert.
7.2 Werden die Geräte vom
Mieter außerhalb des in 7.1. genannten Einsatzgebietes verwendet, so hat der
Mieter eine zusätzliche Versicherung abzuschließen und diese vor Übernahme der
Geräte nachzuweisen.
7.3 Werden die Geräte für
Aufnahmen mit erhöhtem Risiko verwendet, so hat der Mieter eine entsprechende
Zusatzversicherung abzuschließen und diese der PFS nachzuweisen. Die Kosten
hierfür trägt der Mieter.
7.4 Im Falle eines
Geräte-Diebstahls sind alle polizeilichen Meldemaßnahmen nach den
Versicherungsbedingungen unverzüglich auszuführen und der PFS unverzüglich
Mitteilung zu machen.
7.5 Bei Verstößen gegen
die Vorschriften der allgemeinen Versicherungsbedingungen wird der Mieter für
eventuelle Schäden haftbar gemacht.
8. Materialverbrauch
8.1 In den Mietpreisen
für Leuchten und Lampen ist der Verbrauch von Ersatzbrennern nicht
enthalten. Ausgebrannte Lampen müssen bei der Rückgabe angegeben werden.
8.2 Der Verbrauch von Ersatzbrennern wird in Rechnung gestellt.
8.3 Gemietete Verbrauchsmaterialien, wie Lassoband, Gaffer-Tape, u.a. werden in Rechnung
gestellt.
9. Ausleihpriorität, Ausleihverpflichtung
9.1 Bei der Ausleihe haben Mitglieder der KKU gegenüber Nichtmitgliedern der KKU Priorität.
9.2 Die PFS ist zur Ausleihe seiner Geräte nicht verpflichtet.
10. Absprachen, Erfüllungsort, Gerichtsstand
10.1 Nebenabsprachen, Vereinbarungen oder Ergänzungen, die von den aufgeführten Mietbedingungen
abweichen, bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform.
10.2 Gerichtsstand für Streitigkeiten ist Schwerin.
Die Liste der Verleihgebühren finden Sie hier